Klaus Thewes GmbH
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Klaus Thewes GmbH für den Bereich Service

Stand: 03/2005

§ 1 - Allgemeines – Geltungsbereich

(1)Die nachfolgenden Bedingungen regeln die vertraglichen Beziehungen mit dem Kunden im Zusammenhang mit der Reparatur, der Montage und der Wartung nachfolgend „Service“ genannt. (2)Kunde ist, wer bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 BGB ist. (3)Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Bedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Einkaufsbedingungen des Kunden die Leistung gegenüber dem Kunden vorbehaltlos ausführen. (4)Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführungen dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. (5)Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen uns und dem Kunden, soweit Gegenstand des Vertrages die Durchführung von Service ist. Soweit im Rahmen von Service die Lieferung von Gegenständen wie Ersatzteile oder Zubehör u.s.w. erforderlich ist, gelten hierfür ergänzend unsere Verkaufsbedingungen. (6)Aufträge, Abreden, Zusicherungen usw. einschließlich der durch unsere Vertreter oder Reisenden getroffenen Vereinbarungen bedürfen zur Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. (7)Teilleitungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. (8)Ist der Servicegegenstand nicht von uns geliefert, so hat der Kunde auf bestehende gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des Gegenstandes hinzuweisen; sofern uns kein Verschulden trifft, hat uns der Kunde von Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten freizustellen.

§ 2 - Angebot – Angebotsunterlagen

(1)Unsere Angebote sind freibleibend. Sie stellen daher nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes dar. Die zu unserem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. (2)Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich sein Angebot zum Vertragsschluß. Als Nachweis der Bestellung gilt auch eine vertraglich vereinbarte Anzahlung, sofern der Kunde mit dieser Anzahlung nicht etwas anderes verbindet, was auch für uns erkennbar ist. (3)Wir sind berechtigt, das in der Bestellung des Kunden liegende Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Wir sind berechtigt, die Annahme der Bestellung – etwa nach Prüfung der Bonität des Kunden – abzulehnen. (4)Alle gegenseitigen Rechtsgeschäfte kommen erst nach Annahme durch uns mittels einer Auftragsbestätigung, spätestens mit Ausführung der Leistung zustande. (5)An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen u. sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- u. Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 – Inhalt der Beauftragung / Nicht durchführbare Arbeiten

(1)Im Falle von Wartungsleistungen besteht unsere Arbeit in der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Übereinstimmung der Maschinen mit den vereinbarten Spezifikationen Wir teilen dem Kunden den für die jeweilige Maschine verfügbaren Servicetyp mit. (2)Der Kunde ist verpflichtet: a)sofern er nicht selbst Eigentümer der Maschine ist, die Zustimmung des Eigentümers zur Erbringung der beauftragten Leistungen an einer Maschine einzuholen, und b)soweit für die jeweilige Maschine zutreffend, vor Erbringung der jeweiligen beauftragten Leistung eine Fehlereingrenzung, Problemanalyse und die Serviceanforderung nach unseren Vorgaben durchzuführen, aa)Programme und Daten, die sich auf / in einer Maschine befinden, zu sichern und ab)uns über eine Änderung des Aufstellungsortes einer Maschine zu informieren. (3)Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn unsere Leistungsverpflichtung aus Gründen nicht durchgeführt werden können, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere weil der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist, Ersatzteile nicht zu beschaffen sind, der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat, der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist. (4)In Fällen einer undurchführbaren Leistung braucht der Gegenstand, an dem unsere Leistung ausgeführt werden sollte, nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren. (5)Bei nicht durchführbarer Leistung haften wir nicht für Schäden an dem Vertragsgegenstand, für die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht für Personenschäden. Weiteres ergibt sich aus Ziffer.

§ 4 – Ausschlüsse

(1)Folgende Leistungen sind auch gemäß der Leistungsbeschreibung nicht Bestandteil eines möglichen Wartungsservices: (a)Ersatz und Austausch von defekten Teilen; (b)Beseitigung von Störungen, die ihren Grund in der Mangelhaftigkeit der Maschine haben; (c)Ersatz von Erstausstattungs- und Verbrauchszubehör; (d)Beseitigung von Störungen, die durch unfach­männische Bedienung einschließlich nicht fachgerechter Wartung der Maschine durch den Kunden oder Dritte verursacht wurden, Unfall, Veränderungen, falsche Umgebung ­und Einsatzbedingungen verursacht wurden; (e)Leistungen für Maschinen, an denen Maschi­nen- oder Teilekennzeichnungen geändert oder entfernt wurden; (f)Beseitigung von Störungen, die durch ein Produkt verursacht wurden, für das keine vertragliche Wartungsverpflichtung unsererseits besteht; (2)Für die vorgenannten Fällen können wir auf Wunsch des Kunden und soweit möglich und zumutbar, Serviceleistungen gegen gesonderte Berechnung auf Zeit- und Materialbasis erbringen. (3)Wir erbringen unsere Leistungen lediglich während der üblichen Geschäftszeiten. Diese sind von Montag bis Donnerstag von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr und Freitag von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr, soweit diese Tage keine Feiertage des Bundeslandes Saarland sind. Wenn ein Dienstleistung oder eine Störungsbeseitigung ausserhalb der vorgenannten Arbeitszeit notwendig wird, so ist das abhängig von der Verfügbarkeit des Servicetechnikers. (4)Erfolgt die Durchführung der Arbeiten auf Wunsch des Kunden ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten, werden dem Kunden die hierdurch entstanden Kosten mit den Zuschlägen auf die jeweiligen Stundenverrechnungssätze, gemäß der jeweils gültigen Preisliste, in Rechnung gestellt

§ 5 – Preise – Zahlungsbedingungen

(1)Unsere Preise sind Euro-Preise. (2)Der für einen Auftrag zu bezahlende Preis richtet sich nach einer oder mehreren der folgenden Gebührenarten: Einmalbeträge oder wiederkehrende Gebühren (z.B. monatlich oder jährlich). (3) Es können zusätzliche Gebühren berechnet werden (z.B. Expresszuschlag oder Reisekosten). Wir werden den Kunden im Einzelfall über derartige zusätzliche Gebühren im Voraus informieren. (4)Monatlich wiederkehrende Gebühren für Wartungsarbeiten werden dem Kunden vierteljährlich zu Beginn eines jeweiligen Kalendervierteljahres in Rechnung gestellt, jährlich wiederkehrende Gebühren werden zu Beginn eines Kalenderjah­res berechnet (Berechnungsperiode). Anteilige Berechnungsperioden werden auf Basis eines 30-Tage-Monats anteilig in Rechnung gestellt. (5)Vorausbezahlte Arbeiten müssen vom Kunden während der vereinbarten Vertragslaufzeit in Anspruch genommen werden. (6)Sofern nicht abweichend geregelt, erhält der Kunde keine Gutschrift oder Rückvergütung für nicht in Anspruch genommene Services. (7)Für den Fall, daß der Kunde eine Durchführung der Servicearbeiten unsererseits trotz wirksamen Vertragsschluß nicht mehr wünscht, hat er uns unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde kann daher jederzeit vor Beginn der Servicearbeiten zurücktreten. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei uns. Bei Rücktritt bis zu 60 Tagen vor Beginn der Servicearbeiten entsteht eine Rücktrittsgebühr in Höhe von 10% des vertraglich vereinbarten Preises. Bei danach erfolgten Rücktritt gliedern sich die Rücktrittsgebühren gliedern wie folgt auf: • von 59 bis 30 Tage vor vereinbarten Servicebeginn 20% des vereinbarten Preises, • von 29 bis 15 Tage vor vereinbarten Servicebeginn 40% des vereinbarten Preises, • von 14 bis 1 Tage vor vereinbarten Servicebeginn 70% des vereinbarten Preises, • am Tage der Anreise oder später 100 % des vereinbarten Preises. Die Berechnung der Pauschalsätze berücksichtigt unsere gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die verplanten Servicetechniker, die aufgrund des Rücktritts neu eingesetzt werden müssen, was im Einzelfall nicht mehr möglich sein kann. Dem Kunden bleibt es unbenommen, uns nachzuweisen, dass uns kein oder ein wesentlich kleinerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale. (8)Rechnungen sind 14 Tage nach Erhalt ohne Abzug fällig. (9)Bei der Berechnung der Servicearbeiten sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Werden die Servicearbeiten aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind. (10)Wir sind berechtigt, wiederkehrende Gebühren für Services durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von drei Monaten erhöhen. Die Erhöhung wird mit Rechnungsstellung, zum Beginn eines Berechnungszeitraums oder zum in der Mitteilung genannten Datum wirksam. (11)Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt - unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bei Verzug des Kunden -, Jahreszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen, ohne dass es dafür einer Mahnung bzw. Fristsetzung bedarf. Auch können wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, sofern wir einen solchen nachweisen können. (12)Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistung geltenden Umsatzsteuersatz in Rech­nung gestellt. Wird innerhalb des Vertragszeit­raums der Umsatzsteuersatz geändert, gelten die Zeiträume mit den jeweiligen Umsatzsteuersät­zen als getrennt vereinbart. (13)Der Kunde kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. (14)Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlan­gen und behält sich vor, in unterschiedlichen Abrechnungszeiträumen zu fakturieren. (15)Lieferung und Leistungen für sonstigen Aufwand, außerhalb der vereinbarten Leistung, werden nach tatsächlichem Aufwand an verbrauchtem Material sowie Ar­beits- und Wegezeiten entsprechend unserer jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste berechnet. (16)Sollten sich nach Vertragsschluss Steuern, Gebühren, Abgaben, Auflagen oder ähnliche hoheitliche Belastungen auf die Bereitstellung der kostensteigernd oder kos­tenmindernd auswirken, erhöht oder vermindert sich das laufende Entgelt entsprechend.

§ 6 – Vertragsänderungen

(1)Wir sind berechtigt, Änderungen unserer Geschäftsbedingungen und unserer Preisliste vorzunehmen. Rückwirkende Änderungen der Bedingungen sind jedoch ausgeschlossen. Die Änderungen werden zu dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt wirksam und gelten für Neuaufträge, Vertragsverlängerungen und Verträge, unter denen fortlaufende und wiederkehrende Leistungen erbracht werden. Bei bestehenden Verträgen, unter denen fortlaufende und wiederkehrende Leistungen erbracht werden und die eine vorbestimmte, verlängerbare Vertragslaufzeit aufweisen, kann der Kunde verlangen, dass die mitgeteilten Änderungen erst zum Beginn der Verlängerunsperiode wirksam werden, soweit die Änderungen die gegenwärtig geltenden Bestimmungen berühren und für den Kunden nachteilig sind. (2)Soweit wir Änderungen der AGB, der Leistungsbeschreibung oder Preisliste vornehmen, werden diese in unseren Geschäftsräumen ausgelegt. Ferner können diese im pdf-Format auf der Internetseite www.klaus-thewes.de zum Download bereitgestellt werden. Auf Wunsch werden diese dem Kunden zugesandt. (3)Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die nachfolgend benannten Handlungen (oder die Unterlassung von Handlungen) als seine Zustimmung zu einer mitgeteilten Änderung im vorbenannten Umfang zu verstehen sind. Demgemäß die Änderungen hiermit für künftige Leistungen Anwendung finden: (a)Der Kunde erteilt uns einen Neuauftrag für Wartung nach dem in der schriftlichen Mitteilung genannten Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung. (b)Der Kunde widerspricht einer im Rahmen einer Vertragsverlängerung wirksam werdenden Änderung nicht innerhalb von 90 Tagen nach deren schriftlicher Mitteilung. (c)Der Kunde, bei Verträgen, unter denen fortlaufende oder wiederkehrende Leistungen erbracht werden, innerhalb von 90 Tagen nach schriftlicher Mitteilung der Änderungen weder eine Verschiebung der Änderungen auf den Beginn der nächsten Vertragsperiode verlangt, noch den Vertrag gemäß den bestehenden Bedingungen des laufenden Vertrags kündigt. (4)Wir weisen den Kunden auf diese Folge im Mitteilungsschreiben über die geplante Änderung hin.

§ 7 – Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Kunden bei Service außerhalb unseres Firmensitzes

(1)Der Kunde hat unsere Servicemitarbeiter bei der Durchführung des Service auf seine Kosten zu unterstützen. Er hat auch die zum Schutz von Personen und Sachen am Ort des Serviceeinsatzes notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Hierzu gehört, daß wir über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten sind, soweit diese für die Servicemitarbeiter von Bedeutung sind. (2)Der Kunde ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu: a)Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte in der für den Service erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Serviceleiters zu befolgen. Wir übernehmen für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Serviceleiters entstanden, so gelten die Regelungen der § 14 entsprechend. b)Vornahme aller Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe. c)Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe. d)Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse. e)Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Servicepersonals. f)Schutz der Servicestelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Servicestelle. g)Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Servicepersonal. h)Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Servicegegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind. (3)Die technische Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass die Servicearbeiten unverzüglich nach Ankunft des Servicepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen erforderlich sind, hat uns der Kunde diese rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. (4)Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt.

§ 8 – Transport und Versicherung bei Service an unserem Firmensitz

(1)Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird ein auf Verlangen des Kunden durchgeführter An- und Abtransport des Vertragsgegenstandes - einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung - auf seine Rechnung durchgeführt, andernfalls wird der Gegenstand vom Kunden auf seine Kosten zu uns angeliefert und nach Durchführung der Servicearbeiten durch den Kunden wieder abgeholt. (2)Der Kunde trägt die Transportgefahr. (3)Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten der Hin- und ggf. der Rücktransport gegen die versicherbaren Transportgefahren, z. B. Diebstahl, Bruch, Feuer, versichert. (4)Während der Zeit der Durchführung Servicearbeiten besteht kein Versicherungsschutz. Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Gegenstand z. B. hinsichtlich Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Maschinenbruchversicherung zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden kann Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgt werden. (5)Bei Verzug des Kunden mit der Übernahme des Vertragsgegenstands können wir für Lagerung an ihrem Firmensitz Lagergeld berechnen. Auch kann dieser nach unserem Ermessen anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Kunden.

§ 9 – Ausführungsfrist

(1)Die Angaben über Servicezeiten und den Zeitpunkt der Fertigstellung beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich. (2)Die Vereinbarung eines verbindlichen Fertigstellungtermins, die als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Kunde erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht. (3)Die Frist für die Beendigung der Servicearbeiten ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand zur Übernahme durch den Kunden bereit, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist. (4)Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Servicearbeiten verlängert sich die vereinbarte Zeit für die Durchführung des Service entsprechend. (5)Verzögert sich der Service durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die von uns nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Servicearbeiten von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der vereinbarte Zeit für die Durchführung des Service ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind. (6)Erwächst dem Kunden infolge Verzuges ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Auftragswert. (7)Setzt uns der - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. (8)Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach § 14 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 10 – Abnahme

(1)Soweit eine Abnahme unserer Leistung erfoderlich ist, ist der Kunde zur Abnahme der Servicearbeiten verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung (Eintritt der Funktionsfähigkeit) des Vertragsgegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich der Service als nicht vertragsgemäß, so sind wir zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern. (2)Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung des Service als erfolgt. (3)Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

§ 11 Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht

(1)Wir behalten uns das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Servicevertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.(2)Uns steht wegen unserer Forderung aus dem Servicevertrag ein Pfandrecht an dem uns aufgrund des Vertrages in unserer Besitz gelangten Servicegegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Servicegegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

§ 12 – Einsatz von Personal

(1)Der Kunde und wir sind jeweils für die Auswahl und den Einsatz sowie die Beaufsichti­gung, Steuerung, Kontrolle und Entlohnung der eigenen Mitarbeiter verantwortlich.

(2)Wir sind berechtigt, Unterauftragnehmer mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen oder Teilen davon zu beauftragen.

§ 13 – Mängelgewährleistung

(1)Nach Abnahme der Servicearbeiten haftet wir im Falle von Werkleistungen i.S.d. § 631 BGB für Mängel des Service unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Kunden unbeschadet Ziffer XII in der Weise, dass wir die Mängel zu beseitigen haben. Der Kunde hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (2)Unsere Haftung besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Kunden beigestellten Teile. (3)Sollte der Kunden oder ein Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Zustimmung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommenen haben, wird unsere Haftung für daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir eine uns gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung haben verstreichen lassen, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. (4)Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Wir tragen außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung für unseintritt. (5)Der Kunde ist nur dann berechtigt vom Vertrag zurück zu treten, wenn der Service trotz der Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse ist. (6)Bei Mängelrügen darf der Kunde Zahlungen nur in einem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängel steht. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung keine Zweifel bestehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. (7)Erklärt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, stehen ihm daneben keine Schadensersatzansprüche wegen des Mangels zu.

§ 14 – Haftung, Haftungsausschluss

(1)Werden Teile des Vertragsgegenstandes durch unser Verschulden beschädigt, so können wir auf unsere Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglichen Servicepreis. Im Übrigen gilt § 14 Ziffer 3 entsprechend. (2)Wenn durch unser Verschulden der Servicegegenstand vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluß erfolgten Vorschlägen und Beratung sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Servicegegenstands – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Anschluß weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen von § 13 und § 14 Ziffer 1 und 3 entsprechend. (3)Für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, haften wir - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur a) bei Vorsatz, b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter, c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, d) bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurden, e) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden gehaftet wird. (4)Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir im übrigen auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. (5)Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

§ 15 – Allgemeines

(1)Der Kunde ist damit einverstanden, daß wir personenbezogene Daten im Rahmen seiner Geschäftsbeziehung speichern. Er ist ferner damit einverstanden, u. hat davon Kenntnis, daß wir rechtlich relevante Erklärungen digitalisieren u. nicht in herkömmlicher Urkundenform aufbewahren. (2)Die Speicherung personenbezogener Daten erfolgt unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen. (3)Wenn im Geschäftsverkehr mit dem Kunden die Geltung der VOB/B oder VOL/B vereinbart wird, gelten diese Geschäftsbedingungen nur insoweit, als sich aus der VOB/B oder VOL/B in der jeweils bei Vertragsschluß geltenden Fassung nicht etwas anderes ergibt. (4)Veränderungen in der Inhaberschaft der Gesellschaftsform oder sonstigen, die wirtschaftlichen Verhältnisse berührenden Umstände sowie Anschriftenänderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen. (5)Zwischen und dem Kunden besteht Einigkeit darüber, dass a)keine der Parteien das Recht hat, Marken, Unternehmenskennzeichen oder sonstige Kennzeichen des anderen oder eines seiner Unternehmen in der Werbung oder in Veröffentlichungen ohne vorherige Zustimmung des anderen zu benutzen; b)jede Partei, bevor sie rechtliche Schritte wegen Nichterfüllung einer Vertragsbedingung unternimmt, dem anderen die Erfüllung in angemessener Weise ermöglichen wird; c)der Kunde die Verantwortung für die durch den Einsatz des Wartungsservices angestrebten und erzielten Ergebnisse trägt. Die organisatorische Einbindung eines Service in den Arbeitsablauf beim Kunden ist von diesem zu verantworten und vorzunehmen. (6)Der Kunde ist verpflichtet, uns oder unseren Erfüllungsgehilfen ausreichenden, freien und sicheren Zugang zu seinen Räumlichkeiten und Systemen zu verschaffen und uns ein Recht zur Nutzung daran zu verschaffen, damit wir in der Lage sind, unsere vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen;

§ 16 Verjährung

(1)Alle Ansprüche des Kunden – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in zwölf Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach § 14 Abs. 3 a bis e gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringen wir die Servicearbeiten in einem Bauwerk und verursachen wir dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.

§ 16 - Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1)Gegenüber Vollkaufleuten ist unser Geschäftssitz in Saarbrücken Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz oder dem Ort seiner Niederlassung zu verklagen. (2)Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.